GRENZLANDGRÜN   
niederrheinisch - nachhaltig 


Freitag, 27. Februar 2026

Über die wundersame Vermehrung von Regionalratsmitgliedern

63 statt 33 stimmberechtigte Mitglieder. Das Wahlergebnis für den Regionalrat Düsseldorf führte nicht nur bei Jürgen Steinmetz von der IHK Mittlerer Niederrhein zu Irritationen. Er fragte am 20. Januar 2026 den Regierungspräsidenten Thomas Schürmann, wie es zu dieser Veränderung gekommen sei und wie man sie hätte verhindern können. (1) Dr. Anne Schulz von der Bezirksregierung Düsseldorf erklärte am 10. Februar 2026, wie es zu der wundersamen Vermehrung der Regionalratsmitglieder gekommen ist. (2)

§ 7 LPlG NRW: Stimmberechtigte Mitglieder des Regionalrats

Hauptgrund waren die Regelungen des § 7 im Landesplanungsgesetz NRW. (3) Der schreibt vor, dass die stimmberechtigten Mitglieder der Regionalräte zu zwei Dritteln durch die Vertretungen der kreisfreien Städte und Kreise gewählt und zu einem Drittel aus Reservelisten berufen werden. Maßgeblich für die Sitzverteilung ist die Summe der jeweils für die einzelnen Parteien und Wählergemeinschaften abgegebenen Stimmen bei den Kommunalwahlen in den Städten und Gemeinden des Planungsbezirks Düsseldorf.

Der Planungsbezirk besteht aus den Städten Düsseldorf, Mönchengladbach, Krefeld, Wuppertal, Solingen, Remscheid und den Kommunen in den Kreisen Mettmann, Neuss,  Kleve und Viersen. Das hätte bedeutet, dass 22 Sitze im Regionalrat direkt durch Kreistage und Stadträte und 11 Sitze aus den Reservelisten der Parteien oder Wählergruppen besetzt werden. Direkt gewählte Mitglieder haben Vorrang, sind aber auch häufig auf den Reservelisten vertreten. Die Einreichung der Reservelisten ist im § 7 Abs. 9 LPlG NRW (3) und im § 3 LPlG DVO (4) geregelt.

Nach dem Kommunalwahlergebnis wäre die SPD wäre mit sieben stimmberichtigten Mitgliedern im Düsseldorfer Regionalrat vertreten. Doch haben außer in Solingen die Stadträte und Kreistage des Planungsbezirks jeweils einen SPD-Vertreter, im Kreis Kleve eine Vertreterin direkt in den Regionalrat gewählt.  Damit hatte die SPD neun statt der errechneten sieben Sitze. Dr. Anne Schulz: „Dies ist möglich, weil § 7 Abs. 7 LPlG NRW keine Verbindlichkeit der Sitzverteilung, die die Bezirksregierung errechnet, vorschreibt.“  (2)

Das Landesplanungsgesetz sehe bei einem Überhang an Direktstimmen vor,  den  Verhältnisausgleich nach § 7 Abs. 8 LPlG NRW durchzuführen. Doch der erfolgt nicht mehr wie früher durch den „Wegfall“ von Sitzen überrepräsentierter Parteien. Stattdessen schreibt das Landesplanungsgesetz vor, die Anzahl der Sitze so zu erweitern und den Parteien und Wählervereinigungen solange Plätze aus den Reservelisten zuzuweisen, bis der Gesamtproporz des Kommunalwahlergebnisses wieder erreicht ist. 

So wurden die Reservelisten der anderen Parteien zum zentralen Instrument, um im Regionalrat im Rahmen eines mathematisch genauen Verhältnisausgleichs das Stimmenverhältnis bei der Kommunalwahl so genau wie möglich widerzuspiegeln. Angewandt werden dabei das Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Laguë/Schepers (5) oder das Auszählverfahren Hare/Niemeyer (6).

Das AfD - Problem

Solange die Stadträte und Kreistage bei der direkten Benennung der Regionalratsmitglieder die Größe ihrer jeweiligen Fraktionen zum Maßstab nehmen, halten sich etwaige Verhältnisausgleiche in überschaubaren Grenzen. Spätestens seit dem Einzug der AfD in die Kommunalparlamente werden überörtliche Gremien zunehmend mit Hilfe politisch abgestimmter Listen besetzt, die sich nicht mehr proportional an die jeweilige  Fraktionsgröße halten.  

Wenn Mehrheitsfraktionen eine gemeinsame Liste einreichen, entsteht für Minderheitsfraktionen kein Anspruch auf einen direkten Sitz im Regionalrat und ähnlichen Gremien, selbst wenn ihre Fraktionsgröße rechnerisch einen Platz ergeben würde. Begründet wird dies häufig damit, dass die AfD-Fraktionen rechtsextrem, nicht kooperationsbereit und nicht vertrauenserweckend seien.

Solange die Wahlen formal korrekt ablaufen, die AfD auch eigene Wahlvorschläge einreichen kann und sich die Mehrheit auf eine Liste einigt, ist ein solches Vorgehen rechtlich zulässig. Befürworter sehen darin den Schutz demokratischer Institutionen. Kritiker sprechen von „Tricksereien“ oder „Ausgrenzung“. Sie fordern, die gewählten Vertreter*innen nicht zu isolieren, um Wähler*innen nicht zu verprellen.

Den Königsweg zur Eindämmung des AfD-Einflusses gibt es nicht, aber eins ist sicher: die AfD hat mittlerweile in ganz Deutschland eine Größenordnung erreicht, die für die demokratische Zukunft vieler Gremien besorgniserregend werden könnte (7)

Besorgniserregende Größe

Bei den Kommunalwahlen in NRW gibt es keine 5%-Hürde. Sie wurde durch das Urteil des NRW-Verfassungsgerichtshofs am 6. Juli 1999 (8) abgeschafft.  Kleine Parteien können auch mit relativ geringen Stimmenanteilen einen Sitz im Stadtrat oder Kreistag gewinnen. 

Daher muss die Bezirksregierung den Wert des Regionalratssitzes in Stimmen (Divisor) soweit absenken, dass auch kleine Gruppen oder Parteien ihrem Stimmenanteil entsprechend im Regionalrat vertreten sind. Dies gilt auch  für alle anderen Parteien, die dann mit Ausgleichsmandaten "aufgefüllt" werden, um den Abstand zu wahren. Das sorgt zwar nicht für Gremieneffizienz, aber für eine mathematische Gerechtigkeit bei der Abbildung des Wählerwillens.

Der Neusser Landtagsabgeordnete Simon Rock hatte 2022 als Alternative ein „Quotenverfahren mit prozentualen Restausgleich“ vorgeschlagen. Das Kommunalwahlgesetz in NRW wurde entsprechend geändert, um Kleinstparteien aus den Kreistagen, Stadt- und Gemeinderäten auszuschließen (9). Verschiedene kleinere Parteien klagten dagegen. Der nordrhein-westfälische Verfassungsgerichtshof stellte am 20. Mai 2025 fest, dass das sog. Rock-Verfahren die verfassungsrechtlich garantierte Chancengleichheit der politischen Parteien verletzt. (10)

Manfred Waddey, stellvertretender Vorsitzender des Kölner Regionalrats weist darauf hin, dass Mehrheiten in Stadträten und Kreistagen sich theoretisch auch darauf einigen könnten, Vertreter*innen von Kleinstparteien für den Regionalrat zu entsenden. Die müssen nicht mehr wie früher Mitglied des Rates oder des Kreistags sein. Der § 7 Abs. 4 LPlG NRW schreibt lediglich vor, dass sie nach dem Kommunalwahlgesetz wählbar sind und ihren Hauptwohnsitz in dem Kreis bzw. in der kreisfreien Stadt haben, deren politische Vertretung die Wahl vornimmt. 

Waddey hat auf Basis des Wahlergebnisses im Regierungsbezirk Köln (11) in einer erstaunlichen Modellrechnung mal durchgespielt, was das (theoretisch) für den Regionalrat Köln bedeuten könnte. Danach hätten – so Waddey - 13 Parteien die für den Regionalrat erforderlichen Kriterien erfüllt, in mehr als einer Gemeinde ein Ratsmandat errungen zu haben und über eine den Regierungsbezirk umfassende Leitung zu verfügen.

Manfred Waddey: „CDU, SPD, GRÜNE, AfD, Die Linke, FDP, Volt und Freie Wähler kamen aufgrund ihres Wahlergebnisses zu mindestens einem Sitz im 45-köpfigen Regionalrat. CDU, SPD, GRÜNE und Die Linke bekamen in den Kreistagen und Räten der kreisfreien Städte Direktmandate, die SPD gerade so viele, wir ihrem Sitzanspruch entsprach. Leer ausgingen BSW (16.296 Stimmen), DIE PARTEI (12.685). PIRATEN (1.291), Die Unabhängigen (1.081) und Volksabstimmung (908). Hätte die Vertretung irgendeiner Kommune einen Vertreter einer dieser Parteien direkt gewählt, wäre der Regionalrat Köln extrem aufgebläht worden: bei BSW auf 120, DIE PARTEI auf 154, PIRATEN auf 1517, Die Unabhängigen auf 1.081 und Volksabstimmung auf stolze 2.156!

Tatsächlich habe DIE PARTEI in Köln versucht, anstelle der AfD ein Mandat zu bekommen. Der Rat hat es aber der CDU gegeben. Waddey: "Eigentlich hätte die AfD die Chance gehabt, ihre 5 Mandate alle direkt zu bekommen, gewonnen hat sie aber keins. Zum Glück wurde nirgendwo eine „falsche“ Partei beglückt.“ (12)

Das reale Düsseldorfer Beispiel hat auch die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in NRW alarmiert: „Vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen hat sich eine weitere Änderungsnotwendigkeit in Bezug auf § 7 LPlG NRW gezeigt, deren Umsetzung wir anregen: Wegen der in § 7 Abs. 8 LPlG NRW derzeit vorgesehen Regelung zu „Ausgleichs- und Überhangmandaten“ wird beispielsweise der Regionalrat Düsseldorf in der künftigen Wahlperiode statt 33 nunmehr 63 stimmberechtigte Mitglieder umfassen. Hinzu kommen noch die beratenden Mitglieder. Damit wird die Arbeitsfähigkeit des Regionalrats stark gefährdet. In einer Zeit, in der Entbürokratisierung und Beschleunigung der Prozesse immer wichtiger werden, ist die Verdoppelung der Mitgliederzahl problematisch. Die aktuelle Regelung ist vor dem Hintergrund der mittlerweile stattgefundenen Zersplitterung der Parteienlandschaft nicht mehr angebracht und hätte je nach Ausgang der Wahlen vor Ort in den Regionalrat sogar zu noch einem größeren Gremium führen können. Wir bitten daher darum, für zukünftige Wahlen eine Regelung einzuführen, die die Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder begrenzt und damit die Arbeitsfähigkeit der Gremien gewährleistet.“ (13)

Auswege?

Wie könnte eine solche Regelung aussehen? Man könnte die kommunalen Direktentsendungen abschaffen, meint Manfred Waddey.

Damit würde aber nicht nur die ungewünschte  „Hebelwirkung“ des § 7 Abs. 8 LPlG außer Kraft gesetzt,  sondern auch Prinzipien wie Flächendeckung, die politische Absicherung des ländlichen Raums oder des sog. Gegenstromprinzips. (14)

Wenn die kommunalen Entsendung in den Regionalrat entfällt, würde womöglich die Forderung lauter, das Gremium direkt von den Bürger*innen wählen zu lassen. Sollen sich Regionalräte dann zu eigenständigen Regionalparlamenten entwickeln und sich dem Aufgabenkatalog des Ruhrparlamentes annähern?  Müsste sich die Regionalplanung dann stärker parteipolitischen Präferenzen und weniger den Kriterien der nachhaltigen Entwicklung und der kommunalen Selbstverwaltung unterwerfen? Kann ein direkt gewähltes Organ sich noch ohne weiteres den Weisungen der Landesentwicklungsplanung unterwerfen, keinen eigenen Haushalt haben und organisatorisch Teil einer Bezirksregierung bleiben? Welche Legitimität  haben Regionalratsmitglieder, die nach der Kommunalwahl ausschließlich über parteigebundene Listen rekrutiert wurden?

Mit dem Artikel 12 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in NRW vom 31. Mai 2000 wurden aus den Bezirksplanungsräten die Regionalräte - mit erweiterten Kompetenzen und veränderter Zusammensetzung.  Ziel der rotgrünen Reform war es, die Regionalentwicklung zu stärken und raumgestaltende Landesinteressen auch in der kommunalen Basis zu verankern.  Das trug nicht zur Vereinfachung bei, steigerte jedoch - zumindest der Form nach -  die Ab- und Ausgewogenheit von Raumplanungen.

Obwohl Regionalräte wichtige Aufgaben in der Planung haben, sind sie keine eigenständigen politischen Körperschaften mit direkter demokratischer Legitimation durch Wählerwahl. Sie bewegen sich im Alltag zwischen Politik und Verwaltung  und müssen sich dabei an die Vorgaben der Landesentwicklungsplanung halten. 

Dies wird gelegentlich als Legitimationsproblem der regionalen Raumplanung gesehen, besonders dann, wenn Entscheidungen - wie zuletzt zu den Bereichen für Windenergie - weitreichende Auswirkungen haben, ohne dass die betroffene Bevölkerung die regionalen Entscheidungsträger*innen gewählt hat.

Dennoch: wahrscheinlicher als neue direkt gewählte Regionalparlamente ist es in NRW, dass der Landtag im Rahmen einer 8. Änderung des Landesplanungsgesetzes die Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder eines Regionalrats per Gesetz nach oben begrenzt. Denn ihm geht es derzeit vorrangig darum, die Planung von  Infrastrukturvorhaben schnell und geräuschlos umzusetzen.

Mit der derzeit verhandelten 7. Änderung des Landesplanungsgesetzes sollen daher Planungsverfahren durch kürzere Veröffentlichungsfristen beschleunigt und der Rechtsschutz gegen fehlerhafte Verwaltungsentscheidungen eingeschränkt werden.

Manchmal wird in NRW das Verfahren zum Problem erklärt, um die Zerstörung natürlicher Lebensräume als Standort- und Wettbewerbsvorteil verkaufen zu können.


Verweise

1. Jürgen Steinmetz. Anfrage zu den Folgen der Gesamtgröße des neuen Regionalrats Düsseldorf. IHK Mittlerer Niederrhein. [Online] 20. Januar 2026
 
2. Bezirksregierung Düsseldorf. Sitzungsvorlage 14/2026. [Online] 10. Februar 2026
 
3. § 7 Stimmberechtigte Mitglieder des Regionalrates. [Online]  - abgerufen am 26. Januar 2026 

4. § 3 Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes (LandesplanungsgesetzDVO – LPlG DVO. [Online] abgerufen am 26. Februar 2026 

5. Deutscher Bundestag. Auszählverfahren Sainte-Laguë/Schepers. [Online] [abgerufen am 26. Februar 2026

6. Deutscher Bundestag. Auszählverfahren Hare/Niemeyer. [Online] [abgerufen am 26. Februar 2026 

7. Redaktion contra AfD. Gibt es die EINE Strategie gegen die AfD? Blog der Republik. [Online] 4. Dezember 2025.

8. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen. Organklagen gegen 5%-Sperrklausel im Kommunalwahlrecht erfolgreich. [Online] 6. Juli 1999 

9. Simon Rock. Alternatives Sitzzuteilungsverfahren – Quotenverfahren mit prozentualem Restausgleich. [Online] 22. Oktober 2022

10. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen. Erfolgreiche Organstreitverfahren wegen der Änderung des Kommunalwahlgesetzes. [Online] 20. Mai 2025.

11. Bezirksregierung Köln. Ergebnis der Wahl der stimmberechtigten Mitglieder. [Online] 30. Januar 2026 

12. Manfred Waddey: Mail an Grenzlandgrün.  25. Februar 2026

13. Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen. Anhörung zum Gesetzentwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW). [Online] 29. Januar 2026 

14. § 1 Abs.2 Landesplanungsgesetz NRW  [Online] - abgerufen am 26. Februar 2026

15. Landtag NRW. Gesetzentwurf - Siebtes Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen. Drucksache 18/16518. [Online] 18. November 2025


Samstag, 21. Februar 2026

Ergänzende Anmerkungen zur neuen Geschäftsordnung des Düsseldorfer Regionalrats

In der konstituierenden Sitzung am 19. Februar 2026 haben 61 anwesende Düsseldorfer Regionalratsmitglieder mit einer Enthaltung für eine neue Geschäftsordnung gestimmt. (1) Die Geschäftsordnung vom 11. Dezember 2025 (2) wurde damit außer Kraft gesetzt. Sie hat nicht lange gehalten, unterscheidet sich aber nur geringfügig von der jetzt beschlossenen Version.

Ohne Begründung ist im § 6 Abs.3 aus den geschäftsführenden Personen eine geschäftsführende Person geworden. Damit wird nun faktisch verhindert, dass Fraktionen mit Hilfe beliebig vieler Geschäftsführer*innen ihren politischen Einfluss hebeln können.( s.u.)

Neun Düsseldorfer Regionalratsmitglieder haben dafür gestimmt, die Ladungsfrist bei 21 Tage zu belassen. Den anderen reichen – wie dem Regionalrat Detmold (3) - auch bei komplexen Vorlagen 14 Tage zur Vorbereitung aus. Im Regionalrat Köln beträgt die Ladungsfrist 21 Tage (4), beim Regionalrat Arnsberg 16 Tage (5) und im Regionalrat Münster „mindestens 14 Tage“ (6)

Unterschiedlich geregelt sind auch die Ältestenräte. In Arnsberg und Münster beschließt der Ältestenrat „insbesondere über die Arbeitsschwerpunkte und Sitzungstermine und -orte des Regionalrates für das folgende Kalenderjahr. Er legt darüber hinaus die Grundsätze für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit im Regionalrat und mit der Bezirksregierung fest.“ (§ 7 GO-RR Arnsberg - § 20 GO-RR Münster). In Detmold stimmt der Ältestenrat die Grundsätze für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit im Regionalrat und mit der Bezirksregierung ab und entscheidet über Einsprüche gegen Ordnungsmaßnahmen. (§ 18 GO-RR Detmold). In Köln dient der Ältestenrat der Vorbereitungen der Sitzungen.  „Die Sitzungen des Ältestenrates sind vertraulich. Für Beschlüsse gilt dies nur, wenn dies ausdrücklich im Beschluss festgelegt wird.“ (§ 10 Abs. 4 GO-RR Köln). In Düsseldorf werden die Aufgaben des Ältestenrats nicht eingrenzt und nur dort wird festgelegt, dass er generell nicht-öffentlich tagt. (§ 25 GO – RR Düsseldorf).

Der neue 63-köpfige Regionalrat unter Vorsitz des Düsseldorfer Oberbürgermeisters Dr. Stephan Keller übernimmt „eine zentrale Verantwortung für die strategische Entwicklung“ der Region Düsseldorf, betont der Regierungspräsident Thomas Schürmann: „Mit seiner neuen Zusammensetzung startet der Regionalrat Düsseldorf in eine Wahlperiode, die durch tiefgreifende Transformationsprozesse geprägt sein wird – von Flächenentwicklung und Infrastruktur über Klimaanpassung bis hin zum Strukturwandel. Seine Entscheidungen werden die räumliche Entwicklung der Region nachhaltig prägen. Dafür ist eine enge und konstruktive Zusammenarbeit in der gesamten Region von besonderer Bedeutung." (7) 

Ein umfangreiches Thema könnte das geplante Technologie- und Entwicklungszentrum für Verteidigung werden. Mit dem Production Launch Centre Defence (PLCD) plant das Land, Wirtschaft, Forschung und Innovationscluster in Nordrhein-Westfalen enger zu vernetzen und "konkrete militärische und sicherheitsrelevante Fähigkeitsbedarfe – etwa von Bundeswehr und NATO – systematisch zu adressieren und damit die industrielle sowie technologische Basis für Sicherheit und Resilienz in Deutschland und Europa zu stärken". (8)  Nach Informationen des Handelsblatts soll das Rheinische Revier PLCD-Standort werden (9). 

Es wird sich in den kommenden fünf Jahren zeigen, ob und wie der machtpolitisch stärkste Ältestenrat in der NRW-Regionalplanung den Transformationsprozess gemeinsam mit der Bezirksregierung Düsseldorf vorstrukturieren wird...

Verweise

1. Regionalrat Düsseldorf. Geschäftsordnung des Regionalrates Düsseldorf (GO RR). [Online] 19. Februar 2026

2. Regionalrat Düsseldorf. Geschäftsordnung des Regionalrates Düsseldorf (GO RR). [Online] 11. Dezember 2025
 
3. Geschäftsordnung des Regionalrats OWL - Synopse. [Online] - abgerufen am 20. Februar 2026

4. Regionalrat des Regierungsbezirks Köln. Geschäftsordnung für den Regionalrat des Regierungsbezirks Köln. [Online] 20. Februar 2026

5. Regionalrat Arnsberg. Geschäftsordnung für den Regionalrat Arnsberg (GO-RR). [Online] 5. Februar 2026
 
6. Bezirksregierung Münster. Geschäftsordnung für den Regionalrat Münster  (GO-RegR)  [Online] 9. Februar 2026

7. Pressedienst der Stadt Düsseldorf. Oberbürgermeister Dr. Stephan Keller zum Vorsitzenden des Regionalrates Düsseldorf gewählt. [Online] 19. Februar 2026

8. Die Landesregierung NRW. Nordrhein-Westfalen plant neues Technologie- und Entwicklungszentrum für Verteidigung. [Online] 15. Februar 2026. 

9. S. Matthes, M. Knobe: NRW plant Hightech Zentrum für Verteidigung. Handelsblatt vom 16. Februar 2026.


Donnerstag, 29. Januar 2026

Anmerkungen zur neuen Geschäftsordnung des Düsseldorfer Regionalrats

Der Düsseldorfer Regionalrat 2020 - 2025 hat auf seiner letzten Sitzung am 11. Dezember 2025 bei drei Gegenstimmen und vier Enthaltungen eine neue Geschäftsordnung (GO) verabschiedet. (1) Sie soll als Grundlage für die Arbeit des neuen Regionalrats 2025 - 2030 dienen. Warum der scheidende Regionalrat eine Geschäftsordnung für sein größeres und anders zusammengesetztes  Nachfolgegremium fixiert hat, geht aus der Begründung für die Beschlussvorlage nicht hervor. Aktuelle technische Entwicklungen können es nicht gewesen sein. Denn am 23. September 2021 hatte der Regionalrat coronabedingt erste Regelungen zu Telefon- und Videokonferenzen in die Geschäftsordnung aufgenommen. (2) Diese Regelungen hat er am 10. Juli 2025 mit der Aufnahme ausführlicher Bestimmungen zur Durchführung von digitalen und hybriden Sitzungen in die nunmehr außer Kraft gesetzte Geschäftsordnung (3) vertieft. (4)

„Die in der Geschäftsordnung enthaltenen Regelungen wurden im Rahmen von mehreren Besprechungen im Ältestenrat und mit den Fraktionen besprochen.“ Das schreibt die Düsseldorfer Bezirksregierung. (5). Wie es heißt, konnten dabei alle Fraktionsvorsitzenden und Fraktionsgeschäftsführer*innen bei harmonischen Gesprächen und Abstimmungsprozeduren ihre Vorstellungen zu einer neuen Geschäftsordnung unterbringen.

Verfahrensregelpolitik

Wesentliche Änderungen betreffen die Verfahrensregeln für Sitzungen und deren Einberufung, die Redezeiten sowie die Beteiligung von Fraktionsgeschäftsführungen und die Rolle des Ältestenrats. Die Rechte des Vorsitzenden wurden gestärkt und die Ladungsfristen verkürzt, „damit künftig flexibel auf Gesetzesänderungen reagiert werden kann und etwaige Sondersitzungen kurzfristig terminiert werden können.“ (5).

Während in der alten GO die Ladungsfrist für Sitzungen 21 Kalendertage betrug (mit Ausnahme dringender Fälle, in denen 7 Tage erlaubt waren), beträgt sie nun standardmäßig nur noch 14 Kalendertage. (6) Die Ausnahmen bleiben dennoch bestehen. Für die ehrenamtlichen Regionalratsmitglieder und für die zivilgesellschaftlichen Akteure reduziert sich damit die Zeit, die teilweisen komplexen Sachverhalte und Abwägungen in den oft hunderte Seiten umfassenden Vorlagen – z.B. bei Regionalplanänderungen – zu durchdringen. Für wen und was entsteht ein Zeitvorteil,  wenn es durch Zeitdruck erschwert wird, rechtzeitig kritische Fragen zu formulieren oder womöglich Alternativvorschläge zu erarbeiten?

Nach der neuen GO (§ 6 Fraktionen) (7) dürfen Fraktionen (beliebig viele) „geschäftsführende Personen“ benennen — auch wenn diese nicht stimmberechtigte oder beratende Mitglieder sind. Diese Personen dürfen an den Sitzungen des Regionalrates und seiner Ausschüsse sowie an den nicht-öffentlichen Sitzungen des Ältestenrats teilnehmen. Sie dürfen sogar als Ausschussmitglied gewählt werden. Ihnen ist „in der Reihenfolge der Wortmeldungen“ das Wort zu erteilen. Das bedeutet im Extremfall, dass auch in den öffentlichen Sitzungen mehr bezahlte, strategisch geschulte Geschäftsführende als gewählte Mandatsträger und -trägerinnen reden können.

Damit erhalten Fraktionsgeschäftsführer und Fraktionsgeschäftsführerinnen faktisch eine offizielle Rolle mit formalen Rede- und Teilnahmerechten — auch wenn sie kein Mandat als stimmberechtigtes Mitglied haben. So könnten Fraktionen ihre Redezeit und ihren politischen Einfluss durch die Mitarbeiterzahl hebeln, die gleichberechtigte Mitwirkung einzelner Mandatsträger relativieren und womöglich Fraktionsmittel zum Aufbau eines parteipolitischen Apparats außerhalb der gesetzlichen Grenzen nutzen.

Diese Regelungen verschieben Einfluss und Diskussionsmacht hin zu den Fraktionen und weg vom einzelnen Mandatsträger. Nicht gewählte Fraktionsgeschäftsführer und - geschäftsführerinnen könnten quasi mit Schattenmandaten dominante Rollen in den Ausschüssen einnehmen.  Deren Kompetenzkombination aus Rederecht, Ausschussmitwirkung und Ältestenratbeteiligung geht über eine reine Geschäftsstellenfunktion hinaus. Sie könnte eine faktische Parallelinstanz politischer Einflussnahme erzeugen, die nicht legitimiert ist, weil die politische Artikulationskraft einer Fraktion dann nicht mehr von der Anzahl der gewählten Mandate, sondern von ihrem Personalapparat abhängt.

Der Ältestenrat besteht weiterhin aus dem vorsitzenden Mitglied des Regionalrates und den Fraktionsvorsitzenden. Stellvertretende Vorsitzende und Fraktionsgeschäftsführungen nehmen „beratend“ teil. Durch den Wegfall der Zweckbestimmung „Beratung des vorsitzenden Mitglieds bei der Durchführung seiner Aufgabe“ (§ 18 der alten Geschäftsordnung) erhält der Ältestenrat als Gremium — neben dem offiziellen Sitzungsbetrieb — ein unbegrenztes  politisches Koordinations- und Steuerungspotenzial: Tagesordnungen, Vorberatung, eventuelle Einflussnahme auf Sitzungsabläufe und Ausschussstruktur können dort vorbereitet werden — ohne dass die Einzelmitglieder oder Öffentlichkeit eingebunden sind. Die neue GO verlagert damit wichtige Entscheidungen und Vorberatungen in ein informelles und nicht öffentliches Steuerungsgremium, dessen Mitglieder der Verschwiegenheitspflicht nach § 30 der Gemeindeordnung NRW in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes NRW unterliegen.

Damit erlaubt die neue Geschäftsordnung Konstellationen, die demokratisch fragwürdig und rechtlich gefährlich werden können. Wie rechtssicher sind die Regionalratsbeschlüsse, wenn nicht mandatierte Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen die Sitzungen dominiert oder Ausschussarbeit übernommen  und damit die ordnungsgemäße Willensbildung gestört haben? Sollen Parteiloyalität und Fraktionsdisziplin mehr Gewicht erhalten als die abwägende Orientierung am Gemeinwohl? Sollen über den Ältestenrat Abstimmungen im Geheimen vorgeklärt oder politische Paketlösungen geschnürt werden? („Wir stimmen Eurem Gewerbegebiet zu, wenn Ihr unsere Umgehungsstraße mittragt“)? 

Soll der Düsseldorfer Regionalrat seinen Fokus auf parteitaktische Deals statt auf fachliche Argumente legen? Soll er durch Vorbeschlüsse im Ältestenrat und durch die Verkürzung der Ladefristen die Mitwirkung der ehrenamtlichen Mitglieder und der zivilgesellgesellschaftlichen Akteure erschweren? Welche Themen sollen ohne nennenswerte Debatte und gerechte Abwägung durch den Regionalrat gewinkt werden? Hat der Düsseldorfer Beschluss eine Vorreiterfunktion für die anderen Regionalräte in der Region?

Köln, Münster, Arnsberg und Detmold und das Betriebssystem der Macht

Die benachbarte Kölner Bezirksregierung möchte, dass sich der Kölner Regionalrat in seiner konstituierenden Sitzung am 20. Februar 2026 mit einer neuen Geschäftsordnung beschäftigt. Ein öffentlich einsehbarer Entwurf lag  am 29. Januar 2026 noch nicht vor. (8) Der Regionalrat Münster wird sich voraussichtlich am 9. Februar 2026 mit einer neuen Geschäftsordnung beschäftigen. Eine Tagesordnung lag am 29. Januar 2026, 9 Uhr noch nicht vor. (9) Für den Regionalrat Detmold gibt es aktuell keinen Entwurf für eine Änderung der Geschäftsordnung. Sollte eine solche Änderung durch den Regionalrat Detmold angestrebt werden, so sei hierfür ein Beschluss im Rahmen einer Regionalratssitzung notwendig, betont Cornelia Nowak von der Detmolder Bezirksregierung. Die konstituierende Sitzung des Detmolder Regionalrats findet am 19. Februar 2026 statt. (10) Im Regionalrat Arnsberg ist für den 5. Februar 2026 die Beschäftigung mit einer Geschäftsordnung vorgesehen. Eine Vorlage dazu war am 29. Januar 2026, 9 Uhr noch nicht abrufbar. (11)

Geschäftsordnungen: Was oft wie trockenes Verwaltungsrecht aussieht, stellt im Spannungsfeld zwischen Politik und Verwaltung ein Betriebssystem der Macht dar. Wichtige Elemente sind die Zeitsteuerung durch Fristen, die Institutionalisierung informeller Macht, der Aufbau einer Gremienhierarchie und die Kontrolle des Diskurses. Die Architektur bürokratischer Abläufe und informeller Vorsteuerungen kann politische Prioritäten und vermeintliche Entwicklungshemmnisse bereits vor einer Debatte strukturell verankern.  Wer die Mittel und das Wissen hat, in Verwaltungssystemen zu navigieren, ist dabei klar im Vorteil. 

Der klassische Nachhaltigkeitskonflikt zwischen Umwelt- und Wirtschaftsentwicklung manifestiert sich besonders deutlich und sichtbar in der Raumordnung mit ihrem Wettbewerb um die begrenzte Ressource Boden. Dieser Wettbewerb wird derzeit flankiert mit Narrativen rund um Planungsbeschleunigungen, Bürokratieabbau,  Restriktionen und Investitionshemmnisse, bevorstehende Katastrophen, überragenden öffentliche Interessen, Sicherheitsrelevanz, wirtschaftlichen Abhängigkeiten, Standortwettbewerben (12) Wohlstandsgefährdungen, Deindustrialisierung….

Raumordnung und der Wettbewerb um Bodennutzungen

„Wenn es die Raumordnung, also die Landes- und Regionalplanung, nicht gäbe, müsste sie schnellstens erfunden werden! Denn nur die Raumordnung hat die Möglichkeit, aus einer integrativen, fachübergreifenden und überörtlichen Perspektive den Rahmen für einen Ausgleich der Nutzungsinteressen zu setzen! Wenn es um die langfristige und verbindliche Sicherung von Rohstoffabbaugebieten, von wertvollen landwirtschaftlichen Flächen, von Trassen für Linien-Infrastrukturen, von Freiräumen und anderen wichtigen Ansprüchen an die Fläche geht, ist dies nur über das Raumordnungsrecht in verbindlichen Raumordnungsplänen möglich!“  Das sagte Professor Dr. Axel Priebs, Präsident der Akademie für Raumentwicklung in der Leibniz-Gemeinschaft, am 20. März 2025 in seiner Festrede zur 101. Sitzung des Düsseldorfer Regionalrats. (13)

Die Herausforderungen für die Regionalplanung sind immens: Klimawandel, Starkregen, Hochwasser und Dürren, Biodiversitätskrise und die Gefährdung der Leistungsfähigkeit unserer Ökosysteme, Verkehrs- und Energiewende, Versorgungsstrukturen im Falle von Kriegen, Katastrophen, Sabotagen oder Pandemien, Cyberattacken und terroristischen Anschlägen...

Basis-, Versorgungs- und Notfallstrukturen brauchen Raum: Energieerzeugung, Trinkwasserbrunnen, Telekommunikation, Bahnlinien, Gesundheitsversorgung... Für die Infrastruktur, die eine besondere Bedeutung für die öffentliche Sicherheit hat, scheinen die Gefahren zu wachsen. Cyberangriffe sind für die organisierte Kriminalität zum globalen Milliardengeschäft geworden. Sie gehören mittlerweile zum Standardrepertoire von staatlich gesteuerten Bedrohungsakteuren. Experten und Expertinnen benennen einen Angriff auf die kritische Infrastruktur als größtes Risiko für die EU  im Jahre 2026. (14) 

Zur Regionalplanung gehört die Analyse der Bedrohungslandschaften für Menschen, Tiere und Pflanzen, für Wasser, Luft und Böden. Raumplanung muss sich auch mit der Verwundbarkeit von Räumen und Infrastrukturen, der Vulnerabilität, oder mit Resilienz durch Redundanz auseinandersetzen. Durch die räumliche Verteilung wichtiger Infrastrukturen (Ackerflächen, Straßen, Schienen, Häfen, Leitungen, Wasserläufe, Überschwemmungsbereiche, Grünzüge, Abgrabungsgebiete, Biotopverbünde etc.) kann die Anfälligkeit gegenüber Katastrophen, Angriffen und Störungen reduziert werden. Wenn eine Störung einen Standort lahmlegt, sollte ein anderer die Versorgung aufrechterhalten können. Die EU-Richtlinie 2022/2557 (33) verpflichtet die Betreiber zu Sicherheitskonzepten, Notfallplänen- und Vorsorgemaßnahmen. Das Kritis-Dachgesetz soll die Richtlinie in deutsches Recht umsetzen (34).

Es sei von wachsender Bedeutung, sich rechtzeitig und effizient den Auswirkungen einer Gefährdung zu widersetzen, diese zu absorbieren, sich an sie anzupassen, sie umzuwandeln und sich von ihnen zu erholen, sagt Priebs.  Dabei könne die Regionalplanung im Rahmen des Leitbildes der dezentralen Konzentration eine Vorreiterrolle einnehmen. „Dessen Vorteile, nämlich dezentrale Versorgungseinheiten, Freiräume und eine Reduzierung von Verkehr und Energieverbrauch sind auch klare Resilienzfaktoren. Gerade eine wohnungsnahe Grundversorgung ist in Krisen überlebenswichtig, was sich in der Pandemie gezeigt hat. Deswegen sind für weniger zentrale Stadtquartiere und Dörfer multifunktionale Versorgungsstandorte sinnvoll…“ (13)

Freiräume seien in diesem Zusammenhang die raumordnerischen „Shooting Stars“, denn sie seien echte Multitalente: grüne Lungen für Naherholung und Kleinklima, Vernetzungselemente zwischen den Biotopen, Biodiversitätsverstärker, ökonomische Ressource für Land-, Forst-, Energie- und Rohstoffwirtschaft.

Moore können auch als wirksame natürliche Verteidigungsbarrieren in einem konventionellen Krieg dienen, denn sie stellen aufgrund ihrer nassen, weichen und oft unpassierbaren Beschaffenheit ein erhebliches Hindernis dar, das die Beweglichkeit und Manövrierfähigkeit moderner Panzer stark einschränkt. (15)

Freiräume sind eine multifunktionale Superkraft für die Politik. Die Superkraft kann ihre Wirkung nur entfalten, wenn die Regionalplanung sie großräumig erhält, entwickelt und vernetzt.

Mit dem Begriff der grünen Infrastruktur erörtert die Wissenschaft im Sinne der Nachhaltigkeit die sozialen, ökologischen und ökonomischen Funktionen der Freiräume mittlerweile auf derselben Ebene wie die technischen und sozialen Infrastrukturen. Das weltweite Nachhaltigkeitsziel Nr. 15 steht dafür, die terrestrischen Ökosysteme zu schützen und nachhaltig zu nutzen, sie wiederherzustellen und ihre Entwicklung fördern (35). Mit der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 wird unter anderem das Ziel verfolgt, innerhalb der EU 30 % der Land- und Meeresflächen für den Schutz der Biodiversität zu sichern. Die EU-Verordnung 2024/1991 über die Wiederherstellung der Natur enthält differenzierte quantitative Vorgaben für die ökologische Aufwertung von geschützten Lebensräumen. (16) 

Die Düsseldorfer Planungsregion ist dicht, wirtschaftsstark und im Strukturwandel. Zu ihren Herausforderungen gehören unter anderen die Verzahnung von Energie-, Wirtschafts-, Wasserwirtschafts- und Landschafts- und Landwirtschaftsplanung nach und während des Ausstiegs aus der Braunkohlenutzung, der Ausbau des ÖPNV oder die Güterverkehrslogistik. .

Raumordnerisch geht es darum, die kompakte, polyzentrische Siedlungsstruktur mit Mittel- und Oberzentren zu stärken und die kritische Infrastruktur der Energie- und Wasserversorgung, der Leitstellen, Krankenhäuser und Krisenlogistik nicht beliebig zu verstreuen, sondern sie in geschützten, redundanten und gut angebundenen Clustern zu bündeln. Welche raumordnerischen Regionalmaßnahmen im Rahmen der Krisenresilienz öffentlich verhandelt werden sollten und welche nicht und wie sie kommuniziert werden können, ist zu klären. Die Geschäftsordnung des Regionalrats sagt dazu nichts aus. 

Dass sich Regionalplanung unter den Bedingungen der selbstverschuldeten Erderhitzung, der planetaren Grenzen und Entwicklungssackgassen zudem neuen und unbekannten Herausforderungen der Krisenbewältigung und der Gemeinwohlorientierung stellen muss, machen raumordnerische Forschungsbeiträge der letzten Jahre deutlich. (17) (18) (19) (20) (21)

Planungsbeschleunigung: verankert, verlässlich und flexibel

Der Düsseldorfer Regionalplanung werde es in den nächsten Jahren nicht an Aufgaben mangeln, stellte Regierungspräsident Thomas Schürmann in seiner Festrede zur 101. Sitzung des Regionalrates fest. „Dennoch oder besser gesagt, gerade deswegen müssen wir auch hier schauen, wie die Planungsverfahren beschleunigt werden können und wie man das richtige Verhältnis zwischen Verlässlichkeit einerseits sowie Flexibilität andererseits findet.“ (22 S. 21)

Planungsverfahren werden lang, wenn Regionalplanung die nicht intendierten Folgen einer ungesteuerten Wirtschafts- und Sozialpolitik reparieren und ausgleichen muss. Die Beschleunigung der Regionalplanung könnte durch Verfahren gelingen, die die Verlässlichkeit klarer Nachhaltigkeitsleitplanken mit Flexibilität verbinden. Denn Beschleunigung entsteht dort, wo der Streit über Grundsatzfragen entfällt, wo ökologische, soziale, ökonomische und kulturelle Mindeststandards als Ziele und nicht als Abwägungsmasse behandelt werden, und da, wo klare Schwellenwerte statt offener Prüfaufträge festgesetzt werden.

Ein guter Raum ist ein Raum, der strukturgebende ökologische Funktionen dauerhaft sichert, der gerecht gestaltet wird und soziale Teilhabe für alle ermöglicht, und der innerhalb festgelegter Grenzen eine krisenfeste wirtschaftliche Entwicklung organisiert. „Wenn man die Entwicklungen als Regionalplaner langfristig betrachtet, haben wir eine Chance auf eine Art Flächenkreislaufpolitik. Darauf sollten wir gemeinsam hinwirken. Auch langfristig ist der Boden nicht vermehrbar und gerade in den Verdichtungsgebieten, in denen es kaum Freiflächen gibt, ist der Boden von besonderem Wert.“ Das betonte der Düsseldorfer Regionalplaner Heinz Konze am 30. September 2002 bei der Auftaktveranstaltung des Forums Baulandmanagement NRW. (23)

Der Düsseldorfer Regionalrat könnte sich daher grundsätzlich durch entsprechende Zielfestlegungen darauf einigen,

  • Flächen nur noch bei nachgewiesener gleichwertiger Entsiegelung neu in Anspruch zu nehmen (Netto-Null-Ziel)
  • Mindestbreiten und Trittsteinabstände für durchgängige regionale Biotopverbünde verbindlich festzulegen und Querungen durch Verkehrswege nur bei funktionaler Durchlässigkeit zuzulassen
  • Böden mit hoher ökologischer Regelungs- und landwirtschaftlicher Produktionsfunktion generell vor Neuversiegelung zu schützen
  • Hitzeverstärkende Nutzungen auszuschließen
  • Regionale Retentions- und Überschwemmungsräume und einen Mindestanteil entsiegelter, wasserdurchlässiger Flächen in Siedlungsräumen festzulegen
  • einen Mindestanteil bezahlbaren Wohnraums und Erreichbarkeitsstandards für ÖPNV, Grün, Bildung und medizinisch-pflegerische Versorgung für alle Siedlungsgebiete zu fixieren
  • Mindestabstände zu erheblichen Emissionsquellen zu definieren und kumulative Belastungen zu vermeiden
  • Maße und Kriterien für eine raumverträgliche und krisenfeste Gewerbeflächenproduktivität zu definieren
  • Gewerbliche Konversion, Mehrfachnutzung, Ortsbindung, Arbeitsplatzerreichbarkeit, Verdichtung und regionale Stoffströme als Standortkriterien zu bevorzugen
  • im Rahmen des Gegenstromprinzips der Raumordnung Erfordernisse und Gegebenheiten der Teilräume und Gesamträume integriert zu betrachten


Das bisherige Nebeneinander von Regionalplanung und Regionalentwicklung sollte dabei im Sinne eines besseren Zusammenwirkens mit dem Ziel eines „guten Raumzustandes“ überwunden werden. (24)

Beschleunigung entsteht, wenn Regionalplanung nicht isoliert, sondern in interkommunale Kooperationen und Raumentwicklungsinitiativen eingebettet ist. Das ist gerade im Düsseldorfer Planungsbezirk mit seinen sozialen und ökonomischen Verdichtungsräumern und seinem entsprechend großen Bedarf an ökologischer Freiraumsicherung von Bedeutung. Regionalplanung ist Handeln auf Gegenseitigkeit. So hat es der Düsseldorfer Regionalplaner Heinz Konze im Jahre 2006 im Rahmen der Initiative „Allianz für die Fläche" beschrieben. (25)
Eine politische Detailsteuerung verlangsamt die Verfahren. Wenn sich ein Regionalrat als ein strategisches Steuerungsorgan mit klar definierten raumordnerischen Zielen und Rahmenentscheidungen selbst bindet, kann die Verwaltung schneller handeln, ohne dass demokratische Legitimation verloren geht. So entsteht kein „schneller Raum“, aber ein „robuster Raum“, der den Menschen Lebensqualität, der Wirtschaft Standortvorteile, den Tieren Durchgängigkeit und den Ökosystemen Entwicklungspotenzial verschafft.

Wenn Grundsatzfragen der regionalen Umsetzung des Landesentwicklungsplans konsensual vorab geklärt werden, wenn raumordnerische Ziele für regionale Wertschöpfungsketten und transformative Wirtschaftsentwicklung vorab festgesetzt werden, kann im einzelnen Raumordnungsverfahren schneller geplant werden. Das setzt voraus, dass die Regionalräte aus den Ministerien, Landesämtern und Kommunen frühzeitig mit fundierten Gesamtdaten zu ökologischen, sozialen, kulturellen und ökonomischen Entwicklungsszenarien versorgt werden.

Mit ihrer Festlegung auf 15 – 20 Jahre sind Regionalpläne manchmal zu starr für aktuelle Herausforderungen und zu offen für das Kriterium Investitionssicherheit. Regionalräte könnten sie daher modular fortschreiben – mit einem stabilen Kern für die ökologischen und sozialen Grundfunktionen und mit dynamischen Modulen für aktuelle Herausforderungen der Sicherheit, der Energieversorgung und Gewerbeentwicklung.

Regionalräte könnten diese Module regelmäßig revidieren und an technologische  ökonomische, soziale und ökologische Veränderungen anpassen. Das kann konfliktbeladene und hektische Entscheidungen im Einzelfall vermeiden. Bisher ist jede regionalplanerische Festlegung gleich schwerfällig zu ändern. Es fördert die notwendige Flexibilität in Transformationszeiten, wenn da, wo die raumplanerische Lernkurve noch steigen kann, von vornherein zeitlich befristet und unter Vorsorgegesichtspunkten geplant wird. Das gilt zum Beispiel für die Wasserwirtschaft im Rheinischen Revier.

Ebenso sinnvoll erscheinen frühzeitige Werkstattverfahren mit Klärungen möglicher Konfliktlinien und Offenlegung der Verteilungswirkungen vorgesehener Planung. Wer wird belastet und wie kann das ausgeglichen werden? Wer trägt die Kosten? Wer profitiert?

Das vermeidet späte Eskalationen und Rechtsrisiken. Wenn wie im Raumordnungsgesetz vorgesehen, Nachhaltigkeit in der Raumplanung strukturell verankert ist, trägt das maßgeblich zur Verkürzung der Planverfahren bei. Denn es ist zeitraubend und mühselig, bei jeder Regionalplanänderung grundsätzliche Fragen zur ökonomischen, sozialen und ökologischen Resilienz des Planungsraums neu auszufechten und sie immer wieder im Einzelfall durch politische Mehrheiten entscheiden zu lassen.

Demokratisch und komplex

Zu einer guten Regionalplanung gehören nicht nur diejenigen, die als Fachleute derartige Planentwürfe erstellen, sondern auch diejenigen, die demokratisch legitimiert über Planentwürfe und Abwägungsvorschläge, über Ziele und Grundsätze entscheiden. Politisches Gewicht haben Regionalpläne dann, wenn sie auf guten Kompromissen und breiten Mehrheiten aufbauen. Regionalräte stellen nicht nur Flächen für Energieerzeugung, Wohnbebauung, Gewerbe und Industrie zur Verfügung, sondern beschäftigen sich auch mit Städtebau, Verkehrsförderung und kultureller Zusammenarbeit. 

Die große Kunst dabei ist es, eine regionale Sichtweise zu behalten und sie zu kommunizieren. Genau das betonte der Düsseldorfer Regierungspräsident Thomas Schürmann in seiner Abschiedsrede für den Regionalrat der Legislaturperiode 2020 – 2025: „Es war immer der Anspruch, den Sie sich selbst gegeben haben, den Blick auf die Region zu behalten und eben auch mal zu erkennen, dass es möglicherweise für die einzelne Kommune, aus der Sie kommen, vielleicht nicht die beste Lösung [ist], aber […] weil es für die Region die richtige Entscheidung war, haben Sie sich dem gestellt."  (26) Wichtig sei dabei auch die Kommunikation untereinander, die in interfraktionellen Arbeitskreisen und Klausurtagungen gepflegt wurde. 

Schürmann: „Es hat was mit Haltung zu tun, ob man bereit ist, sich auf den Weg zu machen, eine gemeinsame Lösung zu finden. […] Dazu gehört es auch, sich in die anderen Sichtweisen hineinzudenken und zu gucken ‚können wir einen Kompromiss finden oder nicht‘ und das ist der Kern der Demokratie, wenn sie gut funktioniert.“ (26)

Raumordnung verlangt umfangreiche Analysen und komplexe Prozesse der Abwägung, um zwischen den unterschiedlichen menschlichen und nicht-menschlichen Ansprüchen an die Flächennutzung verbindliche, rechtssichere Entscheidungen treffen zu können. Die sind von den Kommunen bei ihrer rechtsverbindlichen Planung der Bodennutzung zu beachten.

Die Anforderungen an Genauigkeit und Kleinteiligkeit der Abwägungsprozesse haben durch die umfangreiche Rechtsprechung zur Abwägung erheblich zugenommen. Zur langen Dauer der Verfahren in der formellen Regionalplanung trägt zudem bei, dass die Planungsverfahren zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben, beispielsweise zur Strategischen Umweltprüfung, erweitert wurden. Sie gehen mit weitaus umfassenderen Begründungs- und Beteiligungspflichten einher als in der Vergangenheit.

In Nordrhein-Westfalen ist die Regionalplanung formal staatlich organisiert, wird aber von kommunal besetzten Gremien (Regionalräte bei den Bezirksregierungen bzw. Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr - RVR) politisch getragen.

Regionalräte sind keine Mehrheitsparlamente, sondern Teil der unmittelbaren Staatsverwaltung im Bereich der staatlichen Planung. Nach § 9 Abs. 1 des Landeplanungsgesetzes NRW wirken die Regionalräte bei der Aufstellung, Änderung und Fortschreibung der Regionalpläne mit. Diese Tätigkeit ist Teil der Raumordnung und damit rechtlich gebunden. Dass raumordnerische Planungen keine politischen Zweckentscheidungen, sondern rechtlich gebundene Abwägungsergebnisse produzieren, hat das Bundesverwaltungsgericht am 24. Januar 2008 in einem Revisionsverfahren zur Windenergieplanung im Raum Mittelrhein-Westerwald verdeutlicht. (27)

Regionalräte sind raumordnerische Abwägungsorgane, die im Rahmen der entsprechenden Gesetze die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigen müssen und die sowohl die Landesplanungsbehörde als auch die Städte, Kreise und Gemeinden entsprechend beraten. Regionalräte nehmen dabei eine vermittelnde Stellung zwischen politischer Repräsentation und rechtsstaatlicher Bindung ein. Sie sind - politiktheoretisch gesehen - Organe der deliberativen Demokratie (Jürgen Habermas) oder der Konkordanzdemokratie (Lars Holtkamp), in denen gute Entscheidungen durch offene, argumentgetriebene Beratungen entstehen, und in denen die Mandatsträger und -trägerinnen ihre regionale Erfahrung, lokale Verantwortung, fachliche Expertise und ihre individuellen Abwägungsprioritäten einbringen.

Den Regionalräten dient der Dissens als produktiver Rohstoff für bessere Abwägungen, für Minderheiteninteressen, für nicht sprech- und noch nicht rechtsfähige Interessen und Funktionen von Tieren, Pflanzen, Boden, Luft und Wasser,  für regionale Ausgleiche und Konfliktlösungen.

Abwägend und vermittelnd

Regionalräte produzieren keine politischen Willensakte, sondern normkonkretisierende Planungsentscheidungen. Eine relevante Norm ist der Art. 20 a GG: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere..

Dazu müssen Regionalräte „im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung“ relevante Belange ermitteln und sie sachgerecht gegeneinander abwägen. Sie müssen formelle Beteiligungsverfahren aufstellen, die Einwendungen ernsthaft prüfen und ihre Abwägungsentscheidungen begründbar und möglichst gerichtsfest treffen. Eine zentrale Grundlage ist das Raumordnungsgesetz. Seine Leitvorstellung „ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt.“ (§ 1 ROG).

Dabei steht die Raumordnung mitten in den diffusen Diskussions- und Debattenfeldern um starke und schwache Nachhaltigkeit, um Gebietskörperschaften und historische Orte, um die Grenzen der Region, den Rollen des Vaterlandes oder der Mutter Erde. Raumordnung hat unterm Strich wohl mehr mit gesellschaftlichen Entscheidungen und kulturellen Faktoren zu tun als mit objektiver Wahrheit. (28)

Sollen unsere Enkel funktionierende Regenwälder oder ein Portfolio aus Patenten und Maschinen erhalten? Kann Sachkapital die Erschöpfung nicht erneuerbaren Naturkapitals ausgleichen oder sind es Komplemente? Können wir die Turbulenzen der Erderhitzung mit mehr Reichtum, Infrastrukturen und Technologien wettmachen? Darf man erlauben, dass Wirtschaftsakteure die Kosten für Umweltschäden auf die Gesellschaft übertragen? (29).

In dieser Gemengelage sind Regionalräte ein Bindeglied zwischen Recht und Politik und zwischen Allgemeininteresse und Einzelfallbetroffenheit. Sie produzieren Gewinner und Verlierer, greifen massiv in Eigentums- und Entwicklungsrechte ein und wirken langfristig und irreversibel. Sie sind daher in einem besonderen Maße zu einer offenen, argumentativen und einzelfallbezogenen Entscheidungsfindung verpflichtet.

Nicht wenige Politikerinnen und Politiker betrachten die Regionalräte mit Skepsis. Das hat weniger mit persönlichen Vorbehalten zu tun als mit den Spannungen, die im System der Regionalplanung angelegt sind. Kommunalpolitik nimmt Regionalplanung - trotz des rechtlich verankerten Gegenstromprinzips  - als Reinregieren in die kommunale Selbstverwaltung wahr. Landespolitik wirft den Regionalräten vor, Prozesse kompliziert zu machen und Verfahren zu verlangsamen. Nicht selten heißt es, Regionalräte müssten schneller werden und Gewerbegebiete im Blitzverfahren ausweisen, weil die Investoren nicht warten können.

Im Rahmen eines „Siebten Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen" sollen Fristen für die Öffentlichkeitsbeteiligung verkürzt und die Umweltprüfungen von den Regionalplanungen entkoppelt werden. Fehlerhafte Regionalpläne sollen bereits nach fünf Jahren gerichtlich nicht mehr anfechtbar sein. (30) Dabei werden Pläne zur Siedlungs- und Gewerbeentwicklung nicht selten erst nach mehr als zehn Jahren umgesetzt – und erst dann werden manchmal dessen Fehler sichtbar.

Das vermeintliche Ausbremsen gehört zur demokratischen und rechtlichen Funktion der Regionalräte. Alternativen zu prüfen, Betroffene zu hören, Umweltfolgen zu berücksichtigen, langfristige Wirkungen zu bedenken, das ist jedoch nicht Bremse, sondern zählt zur Verantwortung.

Regionale Planungsbehörden und Regionalräte müssen die überkommunalen Interessen schützen, Flächenkonflikte moderieren, ökologische Tragfähigkeiten prüfen, Langfristigkeit einfordern und alle Kriterien einer nachhaltigen Raumordnung ernst nehmen. Sie müssen in Zeiten des kommunalen Wettbewerbs um Gewerbesteuer, Arbeitsplätze und Einwohner das Gesamtbild im Auge behalten und die im Landesentwicklungsplan fixierten Ziele in regionale Realität übersetzen.

Im Gegensatz zu den parlamentarischen Vertretungen und Legislativen in Bund, Ländern und Gemeinden brauchen Regionalräte für ihren Auftrag keine stabilen politischen Mehrheiten, keine Fraktionsdisziplin oder Koalitionsregie, denn sie tragen weder einen Bürgermeister noch eine Landesregierung. Sie kontrollieren keine Exekutive, auch nicht den Regierungspräsidenten und die Bezirksregierung. Was im Parlament Ordnung schaffen kann, würde den Regionalrat in seinem Auftrag eher stören.

Im Extremfall könnte eine strenge Fraktionsloyalität zur Rechtswidrigkeit einer regionalen Abwägungsentscheidung beitragen, denn es geht im Regionalrat nicht um politische Geschlossenheit, sondern um Sachgerechtigkeit und die Würdigung widerstreitender Belange: „Die Mitglieder des Regionalrates sind verpflichtet, in ihrer Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung zu handeln; sie sind an Aufträge nicht gebunden.“ (§ 11 Landesplanungsgesetz NRW). Der regionale Planungsträger berät die Landesplanungsbehörde und wirkt durch Beratung der Gemeinden und Gemeindeverbände darauf hin, dass die Ziele und Leitvorstellungen der Raumordnung beachtet sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt werden. (§ 9 Landesplanungsgesetz).

Diese Rolle der Regionalplanung als Bindeglied zwischen dem Bundesland und den Kommunen ist innerhalb der westeuropäischen Planungssysteme einzigartig. Regionalräte haben dafür zu sorgen, dass die allgemeinen Planungsparameter des Raumordnungsgesetzes und des Landesentwicklungsplans mit den individuellen Vorstellungen der Kommunen in Einklang gebracht werden. Solange die Haupteinnahmequellen der Kommunen aus Steuereinnahmen (Gewerbesteuer, Einkommensteuer) stammen, sind die Gemeinden im Rahmen des Standortwettbewerbs (12) daran interessiert, Flächen für Wohn- und Gewerbebau zu erschließen. Dies steht im Widerspruch zum Ziel des Bundes, die Flächennutzung zu optimieren und eine unkontrollierte Ausdehnung der bebauten Fläche zu vermeiden. Regionalräte übernehmen die Rolle eines politisch legitimierten Vermittlers zwischen den Anforderungen und  Begrenzungen durch die im Raumordnungsgesetz dargelegten Aufgaben, Ziele und Leitvorstellungen und den wettbewerbsorientierten Expansionswünschen.

Allerdings: Das, was die Marburger Geographie-Professoren Günter Mertins und Michaela Paal 2009 in ihrer Übersicht zur deutschen Regionalplanung festgestellt haben, gilt wohl bis heute auch im Bezirk Düsseldorf: in der Praxis haben politische und wirtschaftliche Interessen oft Vorrang vor den gesetzlichen Planungsprinzipien, insbesondere wenn es um  Beschäftigungs- und Standortansprüche internationaler Unternehmen in Ballungsräumen geht. Diese Ansprüche können mitunter festgesetzte Planungsziele außer Kraft setzen. (31)

Noch ist nicht transparent, was den Düsseldorfer Regionalrat dazu bewogen hat, sich selbst mit der neuen Geschäftsordnung zu entmachten. Eine Geschäftsordnung, die verhindert, dass politische oder wirtschaftliche Interessen die gesetzlichen Planungsprinzipien überrollen, müsste eigentlich genau an den Prozesspunkten ansetzen, an denen bis heute die Abwägung ausgehöhlt wird.

Nicht politisch gewinnen sondern normkonkretisierend abwägen

Dennoch: der Rechtsrahmen und die Abwägungsvorstellungen einer nachhaltigen Raumordnung bleiben für die Regionalplanung verbindlich. Sie sind ein leises, aber anspruchsvoll zu realisierendes Ideal, das nicht durch eine zu klein gedachte Geschäftsordnung zerstört werden sollte, einer Geschäftsordnung, die sich von asymmetrischen Kommunikationsordnungen, politischen Machtverhältnissen und wirtschaftsstrategischen Positionierungen leiten lässt.

Was spricht denn dagegen, die Anzahl der geschäftsführenden Personen in den Fraktionen zu begrenzen, die reguläre Ladungsfrist zu den Sitzungen bei drei Wochen und die alten GO-Regeln für den Ältestenrat zu belassen? Warum werden interfraktionelle Arbeitskreise und Klausurtagungen nicht in der GO verankert? Ob sie öffentlich tagen oder nicht, könnten die Beteiligten je nach Beratungsgegenstand festlegen.

Nachhaltige Planung bleibt die Kunst, den Applaus von heute gegen die Zustimmung von morgen einzutauschen. Denn wer heute Flächen gewinnt, verliert morgen Möglichkeiten.

Regionalratsvorsitzender Hans-Jürgen Petrauschke betonte am 11. Dezember 2025 nach der Verabschiedung der Geschäftsordnung:  „Die Bedeutung dieses Beschlusses endet dann in zwei Monaten, wenn der neue Regionalrat entscheidet, ob das dann tatsächlich so in Kraft treten soll.“ (32)

Das kann frühstens bei der konstituierenden Sitzung am 19. Februar 2026 geschehen….

Verweise und Anmerkungen

1. Geschäftsordnung des Regionalrates Düsseldorf (GO RR). Beschluss des Regionalrates Düsseldorf vom 11.12.2025. [Online] 4. Dezember 2025. Link

2. Bezirksregierung Düsseldorf. Sitzungsvorlage 27/2021. [Online] 20. September 2021. Link

3. Geschäftsordnung für den Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf. [Download] 18. Februar 2021. 





4. Bezirksregierung Düsseldorf. Vorlage 24/2025. [Online] 27. Mai 2025. Link

5. Bezirksregierung Düsseldorf. Sitzungsvorlage 58/2025. [Online] 4. Dezember 2025. Link

6. § 8 Einberufung und Ladungsfristen
(1) Der Regionalrat tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Die Sitzungen finden in Präsenz statt, soweit nicht besondere Ausnahmefälle nach § 8a eintreten.
(2) Der Regionalrat wird vom vorsitzenden Mitglied des Regionalrates unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt in der Regel auf elektronischem Wege über das digitale Sitzungsmanagement-System.
(3) Die Ladungsfrist beträgt 14 Kalendertage. In dringenden Fällen kann die Frist auf 7 Kalendertage verkürzt werden.
(4) Der Regionalrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel seiner stimmberechtigten Mitglieder es gegenüber dem vorsitzenden Mitglied des Regionalrates verlangt.


7. § 6 Fraktionen
(3) Die Fraktionen können geschäftsführende Personen benennen, die nicht
stimmberechtigtes oder beratendes Mitglied sein müssen. Diese können an den Sitzungen des Regionalrates und seiner Ausschüsse teilnehmen oder als Ausschussmitglied vom Regionalrat gewählt werden. Ihnen ist in der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort zu erteilen.

§ 25 Ältestenrat
(1) Dem Ältestenrat gehören das vorsitzende Mitglied des Regionalrates und die
fraktionsvorsitzenden Mitglieder an. Die stellvertretenden Vorsitzenden des Regionalrates und die geschäftsführenden Personen der Fraktionen nehmen beratend teil. Die Regierungspräsidentin / der Regierungspräsident oder die Vertreterin / der Vertreter im Amt und die Regionalplanerin / der Regionalplaner nehmen an den Beratungen des Ältestenrates teil.
(2) Die Sitzung des Ältestenrates führt das vorsitzende Mitglied des Regionalrates. Bei Verhinderung des vorsitzenden Mitglieds des Regionalrates leitet dessen Stellvertretung die Sitzung des Ältestenrates.
(3) Die Sitzung des Ältestenrates ist nicht öffentlich.

8. Bezirksregierung Köln. Regionalrat - konstituierende Sitzung am 20. Februar 2026. [Online] https://bezreg-koeln.ratsinfomanagement.net/tops/?__=UGhVM0hpd2NXNFdFcExjZWIAuHJPXqm68tlaOLtJp-0

9. Bezirksregierung Münster. Regionalrat Münster - Konstituierende Sitzung. [Online] 9. Februar 2026. https://www.regionalrat-muenster.nrw.de/tops/?__=UGhVM0hpd2NXNFdFcExjZeYvrhj_OuNO7u7Hq6f66UA

10. Bezirksregierung Detmold. Konstituierende Sitzung des Regionalrats am 19. Februar 2026. [Online] https://www.regionalrat-detmold.nrw.de/tops/?__=UGhVM0hpd2NXNFdFcExjZWCiUqo6JSCaSAQpP2Ak8HQ

11. Bezirksregierung Arnsberg. Neukonstituierung des Regionalrats - Tagesordnung für den 5. Februar 2026. [Online] 20. Januar 2026. https://www.regionalrat-arnsberg.nrw.de/tops/?__=UGhVM0hpd2NXNFdFcExjZS3hGTfHGf1O8I85uCZPCDs

12. Der ebenso wirkmächtige wie problematische „Standortwettbewerb“ war ein politisch-ökonomischer Kampfbegriff, der sich seit den 1970er/80er Jahren aus der Regionalökonomie, der Standorttheorie und dem Neoliberalismus heraus schrittweise durchgesetzt hat, um staatliche Politik an den Erfordernissen mobiler Unternehmen auszurichten. Immer noch gilt der Begriff als zentrales Legitimationsnarrativ für wirtschaftsliberale Reformen (Deregulierung, Steuersenkungen, Flexibilisierung). Allmählich verschiebt sich der Konkurrenzkampf vom Wettbewerb um Deregulierung hin zu einem Wettbewerb um Stabilität, ökologische Funktionssicherung und Resilienz. 

13. Axel Priebs. Regionalplanung - wichtiger denn je! [Online] 20. März 2025. https://www.arl-net.de/de/media/819/inline

14. Veronica Anghel. European University Institute. Global Risks to the EU. [Online] 20. Januar 2026. https://europeangovernanceandpolitics.eui.eu/wp-content/plugins/rscas-global-risks/documents/QM-01-25-294-EN-N.pdf

15. Europa: Moore als Barriere gegen Panzer. Truppendienst. [Online] 1. September 2025. https://www.truppendienst.com/aktuell/artikel/europa-moore-als-barriere-gegen-panzer

16. Akademie für Raumentwicklung in der Leibniz-Gemeinschaft (ARL). Freiraumwende . Vom Freiraum her denken, planen und handeln. Positionspapier aus der ARL 152. [Online] 2025. https://www.arl-net.de/system/files/pdf/2025-02/pospapier_152.pdf

17. Akademie für Raumentwicklung in der Leibniz-Gemeinschaft (ARL). Raumentwicklung für eine gute Zukunft: Jetzt die große Transformation gestalten (Bodensee-Protokoll). ARL-Positionspapier 155. [Online] 2025. https://www.ku.de/fileadmin/150304/News/2025/PP155_gesamt.pdf

18. Akademie für Raumentwicklung in der Leibniz-Gemeinschaft. Themendossier: Postwachstum und Raumentwicklung. [Online] 12. Januar 2026. https://www.arl-net.de/de/postwachstum?

19. Thomas Döring. Postwachstum in Raumwissenschaften und Raumplanung – kritisch bewertet aus Sicht eines grünen Wachstums. Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse (sofia). [Online] 31. Juli 2025. https://www.sofia-darmstadt.de/fileadmin/Dokumente/Diskussion/2025/Diskussionsbeitrag_25-04_D%C3%B6ring_2025-07-31.pdf

20. Benedikt Schmid u.a. Räumliche Strategien für eine Postwachstumstransformation. [Online] 3. Juni 2020. https://www.transcript-open.de/doi/10.14361/9783839451809-005

21. Benjamin Best u.a. Postwachstum und Raumentwicklung: Denkanstöße für Wissenschaft und Praxis. gesis - Leibniz-Institut für Sozialwissenschaften - Positionspapier aus der ARL 122. [Online] 2021. https://www.ssoar.info/ssoar/bitstream/handle/document/75760/ssoar-2021-best_et_al-Postwachstum_und_Raumentwicklung_Denkanstoe_fur.pdf

22. Bezirksregierung Düsseldorf. Festschrift zur 101. Sitzung des Regionalrates Düsseldorf am 20. März 2025. 

23. Jennifer Freckmann. Auftaktveranstaltung Forum Baulandmanagement NRW. [Online] 30. September 2002. https://www.forum-bauland.nrw/wp-content/uploads/Auftaktveranstaltung.pdf

24. ARL – Akademie für Raumentwicklung in der Leibniz-Gemeinschaft (Hrsg.). Die Zukunft der Regionen in Nordrhein-Westfalen gestalten – Eine gemeinsame Aufgabe. [Online] 2023. https://www.arl-net.de/system/files/pdf/2023-01/pospapier_142.pdf

25. Heinz Konze. Regionalplanung - Handeln auf Gegenseitigkeit. Impulsreferat im Rahmen der "Allianz für die Fläche". [Online] 15. Dezember 2006. Link

26. Thomas Schürmann. Rede in der 104. Sitzung des Regionalrats. Bezirksregierung Düsseldorf.- ab Minute 53 [Online] 11. Dezember 2025. https://www.brd.nrw.de/Regionalrat/Aufzeichnung-104-RR

27. Bundesverwaltungsgericht. BVerwG 4 CN 2.07. [Online] 24. Januar 2008. https://www.bverwg.de/de/240108U4CN2.07.0

28. Judith Miggelbrink. Der gezähmte Blick. Zum Wandel des Diskurses über "Raum" und "Region" in humangeographischen Forschungsansätzen des ausgehenden 20. Jahrhunderts. Institut für Länderkunde: Beiträge zur Regionalen Geographie 55. [Online] 2002. Link

29. Pia Oppel. Gespräch mit Eric Neumayer, Professor für Umwelt und Entwicklung an der London School of Ecomics. forum 320 - Global denken, lokal scheitern. [Online] 24. Mai 2012. https://www.forum.lu/wp-content/uploads/2015/11/7445_338_Neumayer.pdf

30. Landtag Nordrhein-Westfalen. Gesetzentwurf: Siebtes Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen. Drucksache 18/16518. [Online] 18. November 2025. https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-16518.pdf

31. Günter Mertins, Michaela Paal. Regional planning in Germany. Institutional framework, instruments and effictiveness. Márcia Cardim, José Luis Luzón Benedicto: Estudio de casos sobre planificación regional . [Online] 7. Oktober 2009. https://www.ub.edu/medame/PRMertins.pdf

32. Bezirksregierung Düsseldorf. Aufzeichnung der 104. Sitzung des Regionalrates (RR) - Minute 31. [Online] 11. Dezember 2025. https://www.brd.nrw.de/Regionalrat/Aufzeichnung-104-RR

33. Amtsblatt der Europäischen Union. Richtlinie (EU) 2022/2557 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung Richtlinie 2008/114/EG des Rates. [Online] 14. Dezember 2022. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022L2557

34. Deutscher Bundestag. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557. Drucksache 21/2510. [Online] 3. November 2025 https://dserver.bundestag.de/btd/21/025/2102510.pdf

35. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. SDG 15: Leben an Land. [Online] [abgerufen am  29. Januar 2026.] https://www.bmz.de/de/agenda-2030/sdg-15








© GRENZLANDGRÜN 2014 - 2026
  Stand: 14.03.2026
E-Mail
Infos
Instagram